Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen, BWTS Energy Services GmbH, Potsdam (Stand: Juli 2026)

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge über Lieferungen und Leistungen gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

  2. Sie gelten insbesondere für alle unsere Leistungen, einschließlich Service, Wartung, Instandhaltung, Inspektion, Prüfung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, technischer Unterstützung, Fehlerdiagnose, Störungsbeseitigung, Retrofit-, Austausch- und Modernisierungsleistungen.

  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers widersprechen wir hiermit. Diese werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch bei vorbehaltloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme in Kenntnis solcher Bedingungen.

  4. Individualvereinbarungen wie z.B. Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige Vertragsdokumente gehen diesen AGB vor, soweit sie abweichende Regelungen enthalten. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber.

II. Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung, die Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder durch den Beginn unserer Leistungserbringung zustande.

  2. Art, Inhalt und Umfang der von uns geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung.

  3. Wir schulden die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten technischen, wirtschaftlichen, energetischen, regulatorischen oder betrieblichen Erfolg. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden insbesondere keine bestimmte Anlagenverfügbarkeit, Betriebsbereitschaft, Lade-, Einspeise-, Transformations-, Mess- oder Übertragungsleistung, Energieausbeute, Wirtschaftlichkeit, Genehmigung, Netzanschlussherstellung oder Drittleistung geschuldet.

  4. Angaben in unseren Unterlagen, Zeichnungen, Konzepten, Leistungsbeschreibungen, Prospekten, Internetauftritten oder sonstigen Informationen sind nur unverbindliche Darstellungen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

  5. Wir sind berechtigt, die Leistungsausführung nach fachlichem Ermessen festzulegen, soweit keine verbindlichen Vorgaben vereinbart sind und die berechtigten Interessen des Auftraggebers berücksichtigt werden.

III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung zutreffender Informationen, Unterlagen, Pläne, technischer Daten, Genehmigungen, Freigaben, Zugänge, Ansprechpartner, Sicherheitsunterweisungen, Anlagenfreischaltungen, Netzbetreiber- und Behördenabstimmungen sowie geeigneter Arbeitsbedingungen.

  2. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich. Wir sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, diese auf Vollständigkeit, Plausibilität oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

  3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Anlagen, Arbeitsbereiche und Einsatzorte zugänglich, sicher, vorbereitet und für unsere Leistungserbringung geeignet sind. Er hat uns rechtzeitig über besondere Gefahren, Betriebsrisiken, technische Besonderheiten, Sicherheitsanforderungen und rechtliche Vorgaben zu informieren.

  4. Verzögerungen, Mehraufwand, Wartezeiten, Stillstände, Wiederholungsleistungen oder Zusatzleistungen infolge unzureichender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten und sind gesondert zu vergüten.

IV. Arbeitssicherheit und Einsatzort

  1. Der Auftraggeber bleibt Betreiber der Anlage und ist für die ihn treffenden Betreiber-, Verkehrssicherungs-, Arbeitsschutz-, Umwelt-, Sicherheits- und Genehmigungspflichten verantwortlich, soweit wir diese nicht ausdrücklich übernommen haben.

  2. Der Auftraggeber hat die am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Zutrittsregelungen rechtzeitig mitzuteilen und erforderliche Freigaben, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen auf seine Kosten sicherzustellen.

  3. Wir dürfen Leistungen verweigern, unterbrechen oder abbrechen, wenn die Leistungserbringung aus Sicherheitsgründen, wegen fehlender Freigaben, unzureichender Mitwirkung, technischer Hindernisse, behördlicher oder netzbetreiberseitiger Vorgaben oder vergleichbarer Umstände unzumutbar ist. Entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit wir den Umstand nicht zu vertreten haben.

V. Termine, Fristen und Leistungshindernisse

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt haben. Im Übrigen sind Terminangaben unverbindliche Planungsdaten. Vertragsstrafen aus Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wegen verspäteter Leistungserbringung widersprechen wir hiermit! 

  2. Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass alle technischen, kaufmännischen und rechtlichen Fragen geklärt sind, der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und erforderliche Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Beistellungen sowie vereinbarte Zahlungen rechtzeitig vorliegen.

  3. Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich Termine und Fristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei fehlender Mitwirkung, fehlenden Genehmigungen oder Freigaben, mangelnder Zugänglichkeit, Drittverzug, Netzbetreiber- oder Behördenverzögerungen, Lieferengpässen, ungeeigneten Einsatzbedingungen, Sicherheitsrisiken oder höherer Gewalt. Ziffer XI. 3 bleibt unberührt.

  4. Geraten wir in Verzug, haften wir nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB. Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung setzen eine angemessene erfolglose in Textform gesetzte Nachfrist voraus.

VI. Änderungen, Zusatzleistungen und Mehraufwand

  1. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Wir sind nicht verpflichtet, Leistungsänderungen ohne Einigung über Leistungsumfang, Termine und Vergütung auszuführen.

  2. Verlangt der Auftraggeber Änderungen, Zusatzleistungen oder Wiederholungsleistungen oder werden solche infolge unzutreffender Angaben, fehlender Mitwirkung, geänderter Einsatzbedingungen oder behördlicher, netzbetreiberseitiger oder technischer Anforderungen erforderlich, verlängern sich etwa vereinbarte Leistungsfristen entsprechend und sind diese Zusatzleistungen gesondert zu vergüten.

  3. Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht, nur verspätet oder nur erschwert durchgeführt werden, hat der Auftraggeber zusätzliche Aufwendungen, Wartezeiten, Reisezeiten, Stillstände, Lager-, Material-, Fremd- und Personalkosten zu tragen. Der Auftraggeber träg das Baugrundrisiko.

  4. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn dies aufgrund Leistungsumfang, Vorleistungen, Materialeinsatz, Projektdauer oder Bonitätsrisiken sachlich gerechtfertigt ist.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit keine Preise vereinbart sind, gelten unsere üblichen Vergütungssätze. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  2. Nebenkosten, insbesondere Reise-, Transport-, Übernachtungs-, Spesen-, Material-, Entsorgungs-, Prüf-, Dokumentations-, Genehmigungs-, Sicherheits- und Fremdkosten, sind zusätzlich zu vergüten, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

  3. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

  4. Bei Zahlungsverzug können wir gesetzliche Verzugszinsen, Verzugsschäden und angemessene Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

  5. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers oder begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir berechtigt wir ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.

  6. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf er nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

VIII. Abnahme

  1. Soweit Leistungen werkvertraglicher Natur oder sonst abnahmefähig sind, hat der Auftraggeber sie nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

  2. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Rechte wegen solcher Mängel bleiben nach Maßgabe dieser AGB unberührt.

  3. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nutzt, in Betrieb nimmt, weiterverwendet oder nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert, sofern wir auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

  4. Bei teilbaren Leistungen können wir Teilabnahmen verlangen.

IX. Mängelanzeige, Mängelrechte und Gewährleistung

  1. Wir gewährleisten, dass die vereinbarten Leistungen bei Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme im Wesentlichen mangelfrei sind.

  2. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung oder Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und nachvollziehbar zu beschreiben.

  3. Bei berechtigten Mängeln sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Wahl der Nacherfüllung steht uns zu.

  4. Schlägt die gewählte Art der Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern, zurücktreten oder Schadensersatz nach Maßgabe der Haftungsregelungen verlangen.

  5. Keine Mängelrechte bestehen bei Schäden, Funktionsstörungen oder Abweichungen, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Bedienungsfehlern, Eingriffen Dritter, fehlender Wartung, normaler Abnutzung, ungeeigneter Betriebsmittel, äußerer Einflüsse, unzutreffender Angaben, fehlender Mitwirkung oder Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.

  6. Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab Abnahme beziehungsweise Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Arglist, Garantieübernahme, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder zwingenden längeren gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Unterauftragnehmer und Dritte

  1. Wir dürfen geeignete Unterauftragnehmer, Lieferanten, freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte einsetzen. Wir haften für sie nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Der Einsatz von Unterauftragnehmern begründet keine Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Unterauftragnehmer. Wir bleiben für die vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlich.

  3. Verzögerungen oder Leistungsstörungen, die auf vom Auftraggeber beauftragte oder vorgegebene Dritte, vorgelagerte Gewerke, Netzbetreiber, Behörden, Hersteller oder sonstige externe Stellen zurückzuführen sind, haben wir nicht zu vertreten, soweit diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, ihr Verhalten uns nicht zuzurechnen ist und dieser Umstand nicht von uns zu vertreten ist.

XI. Anlagenbetrieb, Verfügbarkeit und Netzanschluss

  1. Der Auftraggeber bleibt für Betrieb, Überwachung, Steuerung, Wartungsorganisation, Genehmigungen, Netzanschluss, Einspeisung, Messung, Abrechnung und wirtschaftliche Nutzung seiner Anlagen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. Wir übernehmen ohne ausdrückliche Vereinbarung in Textform keine Garantie oder Zusicherung für Verfügbarkeit, Betriebsbereitschaft, Ertrag, Effizienz, Lade-, Einspeise- oder Transformationsleistung, Messrichtigkeit, Netzverträglichkeit, behördliche Freigaben oder Entscheidungen von Netzbetreibern, Behörden, Herstellern oder sonstigen Dritten.

  3. Soweit unsere Leistungen von Vorleistungen, Entscheidungen oder Systemen Dritter abhängen, stehen Termine, Leistungsergebnisse und Verfügbarkeiten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Drittleistung, soweit wir diese ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig beauftragt und die Schlechtleistung des Dritten nicht zu vertreten haben.

XII. Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

  3. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  4. Wir haften nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einspeise- oder Ladeerlöse, Vertragsstrafen des Auftraggebers gegenüber Dritten, Datenverlust, Reputationsschäden oder sonstige Vermögensfolgeschäden, soweit nicht nach den vorstehenden Absätzen zwingend gehaftet wird.

  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer und sonstigen Hilfspersonen.

  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

XIII. Freistellung

  1. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.

  2. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen unzutreffender Informationen, fehlender Genehmigungen, Verletzung von Betreiber-, Verkehrssicherungs-, Arbeitsschutz-, Umwelt-, Datenschutz- oder Compliancepflichten, Eingriffen Dritter, rechtswidriger Nutzung der Anlagen oder Verstößen gegen Vorgaben von Behörden, Netzbetreibern oder Herstellern.

  3. Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung. Sie besteht nicht, soweit wir den Anspruch ausschließlich selbst zu vertreten haben.

XIV. Rücktritt und Kündigung

  1. Unsere gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

  2. Wir dürfen den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.

  3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Auftraggebers, wie erheblichem oder fortdauerndem Zahlungsverzug, verweigerter oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung, fehlender Sicherheit, fehlender Genehmigung, wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage, unzumutbaren Sicherheitsrisiken oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die die Leistungserbringung wesentlich behindern und die der Auftraggeber nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessener Frist beseitigt oder die trotz erfolgter Abmahnung wiederholt auftreten.

  4. Bereits erbrachte Leistungen, entstandene Aufwendungen und von uns nicht mehr stornierbare Verpflichtungen für Vorleistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten, soweit wir die Beendigung nicht zu vertreten haben und diese nicht anderweitig verwenden können.

  5. Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

XV. Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte und Nutzung

  1. Gelieferte Teile, Ersatzteile, Komponenten, Geräte, Materialien und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum.

  2. Vor vollständiger Zahlung darf der Auftraggeber Vorbehaltsware nicht veräußern, verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder Dritten Rechte daran einräumen, soweit dadurch unsere Rechte beeinträchtigt werden.

  3. An unseren Konzepten, Zeichnungen, Berechnungen, Plänen, Dokumentationen, Software, Know-how und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben sämtliche Schutz- und Nutzungsrechte bei uns, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die wir zum Zwecke der Angebotserstellung erstellen. 

  4. Der Auftraggeber erhält an vertragsgemäß überlassenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, aufschiebend bedingt durch vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung.

  5. Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig, soweit nicht gesetzlich erlaubt.

XVI. Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse befreien uns für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.

  2. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Unruhen, Pandemien, Epidemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Materialknappheit, Transportstörungen, Ausfälle von Kommunikations- oder IT-Systemen, Cyberangriffe sowie Störungen bei Lieferanten, Netzbetreibern oder sonstigen Dritten.

  3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an oder ist ein Ende nicht absehbar, darf jede Partei den betroffenen Vertragsteil kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen sind zu vergüten. Dies gilt auch für von uns zur Auftragserbringung eingekaufte Waren oder veranlasste Vorleistungen, die wir dann dem Auftraggeber herausgeben.

  4. Wir werden den Auftraggeber über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Behinderung informieren, soweit dies zumutbar ist.

XVII. Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Vertragsbeziehung, Leistungserbringung, Kommunikation, Abrechnung, Dokumentation, Rechtsverfolgung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten. 

  2. Sollte im Einzelfall eine weitergehende Datenverarbeitung Vertragsgegenstand werden, werden die Parteien gegebenenfalls weitere Vereinbarungen im Hinblick auf den Datenschutz treffen. 

  3. Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung und werden sie angemessen schützen.

  4. Vertrauliche Informationen dürfen an Mitarbeiter, Berater, Unterauftragnehmer, Lieferanten und sonstige Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen.

  5. Keine Vertraulichkeitspflicht besteht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Pflichtverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

XVIII. Dokumentation und Prüfungen

  1. Dokumentationen, Prüfprotokolle, Nachweise und sonstige Unterlagen werden nur in dem Umfang geschuldet, der vertraglich vereinbart oder gesetzlich zwingend erforderlich ist.

  2. Zusätzliche Dokumentations-, Prüf-, Nachweis-, Übersetzungs-, Formatierungs- oder Archivierungsleistungen sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind.

  3. Der Auftraggeber ist für Prüfung, Aufbewahrung und Verwendung der ihm überlassenen Dokumentation in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich.

XIX. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nicht abweichend vereinbart, unser Sitz. Für Leistungen an Anlagen oder Standorten des Auftraggebers gilt ergänzend der jeweilige Einsatzort, soweit die Art der Leistung dies erfordert.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Rostock. Wir bleiben berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

  3. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Vorschriften des internationalen Privatrechts.

  4. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag darf der Auftraggeber nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten oder übertragen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

  5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individualvereinbarungen bleiben unberührt und sollen unverzüglich mindestens in Textform ihrem wesentlichen Inhalt nach bestätigt werden. 

  6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  7. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen nur der Information, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.